fehlender Haushalt auf der Webseite der Landgemeinde (10.10.2025)
Die Landgemeinde Großbreitenbach verweist auf ihrer Webseite auf das Thüringer Transparenzgesetz. Hier soll unter anderem auch der Haushalt der Landgemeinde veröffentlicht werden.
Jedoch nimmt die Landgemeinde die Transparenz nicht so genau. Der letzte veröffentlichte Haushaltsplan stammt aus dem Jahr 2024. Einer entsprechenden telefonischen Anfrage in der der ersten Jahreshälfte sollte eine Veröffentlichung erfolgen. Dies wurde scheinbar "vergessen".
Wir erinnern hiermit: Zitat Webseite Landgemeinde "Das Thüringer Transparenzgesetz vom 18. Oktober 2019 gewährleistet einen Zugang zu amtlichen Informationen nicht nur auf Antrag, sondern besonders durch eine proaktive Bereitstellung durch die öffentlichen Stellen. Diese können über das Thüringer Transparenzportal abgerufen werden. Damit kann jeder Interessierte anonym, zeit- und ortsunabhängig sowie kostenlos über das Internet die zur Verfügung gestellten Informationen abrufen."
Gebührenerhöhung Abfall ab 2026 (11.09.2025)
Abschluss der Kalkulationsperiode
Die aktuelle Gebührenkalkulation endet zum 31.12.2025 und der Ilm-Kreis muss seine Abfallgebühren für die kommenden Jahre neu kalkulieren. Die zurückliegenden Jahre konnten ohne Verlustvortrag realisiert werden, allerdings sind mittlerweile die Rückstellungen des Abfallwirtschaftsbetriebes Ilm-Kreis (AIK) aufgebraucht. Die Ist-Kosten liegen in nahezu allen Bereichen derzeit bereits deutlich über dem Ansatz der letzten Gebührenkalkulation. Bei der Gebührenkalkulation gilt das Kostendeckungsprinzip, d. h. der Ilm-Kreis darf keine Gewinne und soll keine Verluste generieren.
Gründe für Kostenerhöhungen
Die Abfallgebühren im Ilm-Kreis konnten trotz umfassender Leistungen über viele Jahre sehr günstig angeboten werden und bewegten sich im mitteldeutschen Vergleich im absolut untersten Bereich. Leider ist jetzt auch bei uns eine Gebührenerhöhung erforderlich. Die Ist-Kosten sind in nahezu allen Bereichen gegenüber der letzten Abfallgebührenkalkulation deutlich gestiegen, was in der anstehenden Kalkulation sowie bei der Gestaltung der künftigen Abfallwirtschaft- sowie Gebührensatzung berücksichtigt werden muss. Faktoren wie die allgemein gestiegene Inflation, gesetzliche Klimaschutzmaßnahmen, die Einbeziehung der thermischen Verwertung von Abfällen in den CO2-Handel, die Erhöhung der LKW-Maut sowie Tarifanpassungen für Personal werden einen deutlichen Einfluss auf die künftigen Abfallentsorgungsgebühren haben. Auch höhere Preise im Ergebnis bei Neuausschreibungen der Entsorgung von Restabfall u. a. Abfällen sowie höhere Kosten für die Deponierung von nicht brennbaren Abfällen auf der Verbandsdeponie Rehestädt führen dazu, dass die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen im Ilm-Kreis ab 2026 angehoben werden müssen.
Allein die CO2-Abgabe, welche entsprechend dem Brennstoffemissionshandelsgesetz des Bundes seit 2024 auch für Abfälle zur thermischen Verwertung erhoben wird, führt im Ilm-Kreis zu einer Kostenerhöhung von mindestens 600.000 €/Jahr. Diese Kosten werden in den nächsten Jahren weiter steigen, ohne dass dafür eine erkennbare Leistung dahintersteckt.
Fortschreibung der Konzeption
Am 25. Juni 2025 hat der Kreistag des Ilm-Kreises einen Teil der Fortschreibung der Konzeption für die künftige Gestaltung der Abfallwirtschaft beschlossen. Das seit 2016 eingeführte Gebührensystem für die Verwertung und Beseitigung von Abfällen, bestehend aus einer Festgebühr pro Einwohner bzw. Einwohnergleichwert, Leistungsgebühr für Restabfall (Leerungsgebühr) sowie Leistungsgebühr für Bioabfall (Behältergebühr) wird grundsätzlich beibehalten.
Um den bisherigen Service bei der Abfallentsorgung entgegen aller Preissteigerungen aufrecht erhalten zu können sowie die Festgebühr zu entlasten, hat der Kreistag mehrheitlich entschieden, einige bisher gebührenfreie Leistungen gebührenpflichtig zu stellen. Gleichzeitig wird mit den Maßnahmen eine höhere Verursacher- und Gebührengerechtigkeit erreicht. Mehrkosten werden dort zugeordnet, wo eine Leistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Geplante Veränderungen
Konkret bedeutet dies, dass aufgrund ständig steigender Verwertungskosten künftig die gebührenfreie Einzelanlieferung von Grünabfallkleinmengen auf den Entsorgungsanlagen und kommunalen Sammelstellen entfällt. Für die Entsorgung von Grünabfällen wird ab dem 01.01.2026 eine gebührenpflichtige Grünabfallkarte eingeführt, mit welcher Privathaushalte mehrmals im Jahr bis zu 2 m³ pro Anlieferung Grünabfälle abgeben können. Auf der Kompostieranlage sowie der Verbandsdeponie Rehestädt sind weiterhin Einzelanlieferungen ohne Grünabfallkarte möglich, allerdings künftig nur noch gegen Gebühr. An den kommunalen Sammelstellen kann der Baum- und Strauchschnitt ab 2026 ausschließlich mit der Grünabfallkarte abgegeben werden. Die Grünabfallkarte gilt jeweils für ein Kalenderjahr und kann ab Ende 2025 erstmalig im Abfallwirtschaftsbetrieb Ilm-Kreis sowie an den Entsorgungsanlagen käuflich erworben werden. Gewerbliche Einrichtungen können Grünabfälle wie bisher ausschließlich gebührenpflichtig an den Anlagen anliefern.
Als weiterer Schritt in Richtung Gebührengerechtigkeit und zur Entlastung der Festgebühr wird ab dem nächsten Jahr eine Sondergebühr bei Abholung von Sperrmüll sowie Elektrogroßgeräten vom Grundstück eingeführt. Die Selbstanlieferung von Sperrmüll bis 1 m³ pro Einwohner durch Privathaushalte aus dem Ilm-Kreis wird nicht verändert und somit weiterhin 2-mal jährlich gebührenfrei möglich sein. Auch die Selbstanlieferung von Elektrogeräten bleibt wie bisher gebührenfrei.
Mit einer weiteren Maßnahme – der Erhöhung der Leerungsgebühr für Restabfall – muss der Ilm-Kreis einen deutlichen Anreiz zur besseren Abfalltrennung und -sortierung schaffen und damit die Restabfallmengen reduzieren. Diese Gebührenanpassung ist erforderlich, um die Mehrkosten vor allem bei der thermischen Restabfallbehandlung abzufedern.
Wie geht es weiter?
Eine konkrete Höhe der Gebühren, gültig ab 2026, kann zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht genannt werden. Ohne die Einführung der Sondergebühren sowie der Erhöhung der Leerungsgebühr für Restabfall würde die Festgebühr erheblich steigen. Damit würden auch jene Haushalte belastet, die keinen Grünabfall entsorgen müssen, keine Sperrmüllentsorgung beantragen und durch konsequente Abfalltrennung weniger Restabfall verursachen. Demzufolge sollen durch die Sondergebühren diejenigen Haushalte entlastet werden, die die entsprechenden Leistungen nicht bzw. weniger in Anspruch nehmen. In Zukunft wird es noch wichtiger werden, Abfälle zu trennen und die zahlreichen Angebote zur Verwertung von Abfällen im Landkreis zu nutzen. Je seltener Sie die Restmülltonne zur Leerung bereitstellen, desto geringer fallen die Leerungsgebühren für Restabfall für Ihr Grundstück aus.
Die Änderungen in der Abfallwirtschafts- und Gebührensatzung werden voraussichtlich in der Kreistagssitzung im November 2025 beschlossen. Der Abfallwirtschaftsbetrieb Ilm-Kreis wird weiterhin im Amtsblatt des Ilm-Kreises und auf der Homepage www.aik.ilm-kreis.de darüber informieren.
Quelle: AIK
Ergebnis Bürgermeisterwahl Landgemeinde (12.05.2025)
Preiserhöhung bei der WAVI (02.04.2025)
Am 06.11.2024 trat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser Verband Ilmenau zur Beratung und Beschlussfassung des Wirtschaftsplanes und der Gebührenkalkulationen für das Jahr 2025 zusammen.
Nachdem im Jahr 2024 die Gebühren konstant gehalten werden konnten, müssen die Gebühren 2025 moderat erhöht werden. Dies ist im Wesentlichen auf steigende Materialpreise, höhere Kosten für Dienstleistungen sowie anstehende Tarifverhandlungen zurückzuführen. Darüber hinaus erhöhen sich in Folge der hohen Investitionstätigkeit auch die Kapitalkosten. Der Verband ist bestrebt, u. a. durch Effizienzmaßnahmen, Digitalisierung und Erhöhung der Eigenerzeugung von Strom, die Kosten zu reduzieren. Vor dem Hintergrund steigender Anforderungen bei der Sicherstellung der Trinkwasserversorgung, notwendigen Investitionen bei der Abwasserbeseitigung sowie steigenden Kosten zur Sicherstellung der IT-Sicherheit ist jedoch auch perspektivisch mit steigenden Gebühren zu rechnen.
Für 2025 bedeutet dies, dass die Grundgebühr bei privaten Kunden und Kleinverbrauchern für Trinkwasser monatlich um 1,00 € und die Verbrauchsgebühr um 0,10 pro m³ steigt.
Für Grundstücke die an eine zentrale Kläranlage angeschlossen sind (Volleinleiter) erhöht sich die Beseitigungsgebühr um 0,13 €/m³. Die Schmutzwassergebühr für Grundstücke die noch nicht an eine zentrale Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen sind bzw. bei denen noch eine Grundstückskläranlage betrieben wird, erhöht sich um 0,08 €/m³ und die monatliche Grundgebühr. Die Betreiber von vollbiologischen Kläranlagen werden im Bereich Schmutzwasser bei gleicher Grundgebühr mit 0,05 €/ m³ mehr belastet. Der Zweckverband verweist an dieser Stelle darauf, dass die jährliche Abfuhr der Grundstückskläranlagen bei o. g. Tarifen in den Preisen bereits inkludiert ist. Die Gebühren für die Einleitung von Niederschlagswasser erhöhen sich um 0,02 €/m².
Die Haushalte müssen so bei einem durchschnittlichen Verbrauch von 30 m³ Trinkwasser pro Jahr und Person Mehrkosten, je nach Tarif und Haushaltsgröße, von ca. 1,00 - 2,00 € pro Haushaltsmitglied im Monat einplanen.
Die neuen Gebühren sind online auf der Internetseite des WAVI ab 01.01.2025 abrufbar.
Quelle: WAVI
Wahlkampf oder ernstgemeinte Petition (14.03.2025)
Auszug aus einem Beitrag der Landgemeinde auf Facebook vom 13.03.2025:
Petition mit der Forderung zur Regulierung des Wolfsbestandes wird vorbereitet
Nachdem es vermehrt zu Wolfsrissen in der Region gekommen ist, die auch weiterhin nicht abreisen, fand am 11.03.2025 eine Info-Veranstaltung statt, zu der Mitarbeiter des Kompetenzzentrums Wolf, Biber Luchs vom Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten geladen waren. Dass das Thema hoch brisant ist und als Gefahr vor allem für die Nutztiere gesehen wird, die Einwohner Angst haben, sich frei in Feld und Flur zu bewegen, davon zeugte die hohe Teilnahme an diesem späten Nachmittag im Gemeindezentrum Neustadt am Rennsteig. Die Anwesenden machten durch Fragen, ihren Unmut unverblümt in Worte fassend, mehr als deutlich, dass der Wolf hier nichts zu suchen hat und man umgehend regulierend eingreifen muss. Es gibt in der Bevölkerung erheblichen Bedenken über die angebliche Anzahl der Wölfe in Thüringen mit nur „zwei Rudeln“.
Bürgermeister Peter Grimm wird jetzt die schon angekündigte Petition, die Regulierung des Wolfes fordernd, voranbringen.
Wir werden diesbezüglich informieren!
Weiterhin ist uns bekannt, dass ein Antrag auf Entnahme des Wolfes gestellt wurde. Es bleibt bei der Entscheidung dieses Antrages zu hoffen, dass der Schutz des Menschen und seines Privateigentums einem höheren Stellenwert zugestanden wird. Die vom Kompetenzzentrum beschriebenen Schutzmaßnahmen, sind, wie von Tierhaltern benannt, teils unwirksam sowie technisch in den seltensten Fällen bei uns möglich. Auch die erheblichen finanziellen und zeitlichen Anforderungen für Tierhalter dürfen nicht unerwähnt bleiben.
Infoveranstaltung zum Thema Wolf (13.03.2025)
Das Thema Wolf brachte Dienstagabend Menschen zusammen, die sonst kaum in den Gemeindesaal nach Neustadt gefunden hätten. Aus dem Rudolstädter Raum, dem Geratal, Plaue, Gräfinau-Ang-stedt, Schmiedefeld und natürlich der Landgemeinde Großbreitenbach waren Jung und Alt gekommen. Es waren so viele, dass nicht jeder eingelassen werden konnte. So manch einer blieb vor verschlossener Tür.
Tom Wetzling, Sprecher des Ministeriums für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten, und die Mitarbeiterinnen vom Kompetenzzentrum Wolf, Biber, Luchs, Emily Boerl und Alena Hantzschmann, wussten wahrscheinlich, dass sie einem großen Publikum gegenüberstehen würden. Am klar definierten Fahrplan einer solchen Veranstaltung wurde nichts geändert: Informationen zum Wolf, Management, Monitoring, aktuelle Daten zum Wolf, Herdenschutz und anschließend Fragerunde. Auch wenn der Informationseinheit (es lagen auch Flyer aus) und den Fragestellern gleich viel Zeit eingeräumt wurden, das Publikum hätte gern andere Antworten gehört.
Landgemeindebürgermeister Peter Grimm brachte es auf den Punkt: „Wir haben viel Allgemeines gehört. Das kann ich verstehen. Ich kriege jeden Tag Videos von Schadensfällen und Wölfen zugeschickt. Das Gesetz muss so geändert werden, dass der Wolfsbestand reguliert wird. Ich spreche die Politik darauf an.“ Die Landgemeinde wolle sich mit einer Petition an den Freistaat wenden, damit dem Töten von Nutztieren durch den Wolf in der Landgemeinde etwas entgegengesetzt wird.
Dass sich der Wolfsbestand in Deutschland „sehr gut erholt hat“, zeigen die aufgelegten Zahlen. 2000/2001 gab es ein Wolfsrudel in Deutschland, im Jahr 2023/24 zählte man 209 Rudel, 46 Paare und 19 Einzeltiere. Alena Hantzschmann spricht von zwei Rudeln in Thüringen. Die Reaktionen im Saal lassen darauf schließen, dass man dieser Angabe nicht traut. Ein Pferdehalter mit Beständen unter anderem in Crawinkel, Schmiedefeld, Oberweißbach, Stützerbach zählt auf, was er an drei Tagen hintereinander auf der Weide gefunden hat. Dienstag eine Färse, Mittwoch zwei Tiere, Donnerstag zwei Tiere. „Man muss nur sehen, wo die Krähen sind. Ihr müsst das Problem in den Griff kriegen.“ Er geht davon aus, dass in Thüringen inzwischen 20 Rudel Wölfe leben. Tom Wetzling spricht von einem Gefühl, dass mehr Wölfe da sind. „Wir können nur mit dem arbeiten, was gesicherte Angaben sind.“ Deshalb fordern die Mitarbeiter des Ministeriums und des Kompetenzzentrums die Anwesenden auf, jede Sichtung, jeden Riss zu melden. Das Kompetenzzentrum sei über eine Hotline an sieben Tagen von 8 bis 17 Uhr erreichbar.
„Ihr wertet aus, die Leute haben Angst“, wird den Vortragenden entgegengeschleudert. Grimm habe bei einem Rentnernachmittag in Willmersdorf gehört, dass sich die Menschen nicht mehr auf den Langen Berg trauen, eine Kindergärtnerin weiß nicht mehr, wie sie sich mit ihren Kindern verhalten soll. Der Aufenthalt im Wald sei nicht mehr mit einer Leichtigkeit verbunden, wie noch vor einem Jahr. Die Wolfsrisse in der Landgemeinde sind erst in diesem Jahr aufgetreten. Neun Meldungen mit Nutztierschaden gingen bis Dienstag ein. Eindeutige Wolfsnachweise kamen von sechs Überfällen – betroffen Gräfinau-Angstedt, Friedersdorf, Dörnfeld, Herschdorf, Oberweißbach.
Dass diese Risse teilweise ortsnah waren, gibt auch Alena Hantzschmann zu denken. Doch es gibt Gesetze, wonach der Wolf auf EU-Ebene streng geschützt ist und auch entsprechend dem Bundesnaturschutzgesetz in Deutschland so eingestuft ist. Ganz frisch ist die Tendenz, dass die EU-Kommission die Angleichung an die Berner Konvention vorschlägt, von streng geschützt zur geschützten Art. Im Amtsdeutsch heißt es: „Der Vorschlag der Kommission wird den Mitgliedstaaten zusätzliche Flexibilität bei der Bewirtschaftung ihrer lokalen Wolfspopulationen einräumen, damit sie Maßnahmen ergreifen können, die gut an die regionalen Gegebenheiten angepasst sind.“ Man habe erkannt, dass Wolfsrudel insbesondere für Nutztiere zu einer echten Gefahr geworden sind. Dass Wölfe Menschen töten, sei seit 2002 europaweit nicht vorgekommen. Zwischen 1950 und 2002 seien es in ganz Europa neun Menschen gewesen, die durch Wölfe umgekommen sind, erläutert Emily Boerl.
Auf die Frage, was die Wiederansiedlung des Wolfes in Deutschland kostet, konnte man keine Antwort geben. Die Landesregierung habe in Thüringen für Prävention und Entschädigung 210 000 Euro im Haushalt eingestellt. Zur Prävention gehören Elektrozäune, freie Nachtpferche, Herdenschutzhunde. Sollte sich für den Menschen eine Gefahrenlage ergeben, so müsste die Polizei informiert werden, die für die Gefahrenabwehr zuständig ist. Sollten Jäger einen Wolf erschießen, machen sie sich strafbar.
Quelle: Freies Wort vom 13.03.2025
Bundestagswahl 2025 - Neustadt (24.02.2025)
So hat Neustadt bei der Bundestagswahl 2025 abgestimmt. Ohne Briefwahlergebnisse. Diese wurden im Briefwahllokal ausgezählt.
Bundestagswahl 2025 (23.02.2025)
Hier sehen sie das vorläufige Zwischenergebnis
das Ergebnis der Landgemeinde Großbreitenbach
 
 keine Bekanntmachungen durch die Landgemeinde (24.01.2025)
Kürzlich fand in Neustadt eine Einwohnerversammlung statt. Anwesend war 1 Gast. Dieser war von der neuen Jagdschule. Neustädter hatten kein Interesse oder ihnen war der Termin nicht bekannt.
Eine Einladung hing in der Bushaltestelle am Nahkauf aus. Aber jeder kommt nicht an der Bushaltestelle vorbei, um diese Informationen wahrzunehmen.
Aus diesem Grund hat die Landgemeinde in ihrer Hauptsatzung im §18 auch andere Bekanntmachungsorte festgelegt. Im Absatz 3 steht folgendes:
(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrats, der Ausschüsse oder der Ortschaftsräte erfolgt durch die Veröffentlichung auf der Homepage der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach.
Diese Form der Bekanntmachung ist durch die Landgemeinde nicht erfolgt. Die letzten Bekanntmachungen der Sitzungen stammen aus dem Jahr 2024. Hier ein Screenshot vom 24.01.2025 von der Webseite der Landgemeinde.
 
Vielleicht wäre es an der Zeit, dass die Landgemeinde die Satzungen umsetzt und Vertreter derselben sich nicht in Berlin bei einem Umtrunk ablichten lässt.
Beschilderung der Wanderwege (20.01.2025)
Auszug aus dem Amtsblatt 01/2025
In den letzten Jahren wurde sehr viel Wert auf die Erneuerung der Beschilderung der Wanderwege seitens der Stadtverwaltung gelegt. Durch die Förderung des Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz über das Biosphärenreservat Thüringer Wald wurde es uns möglich, die Beschilderung und Markierung auf den Hauptstrecken touristischer Ziele für unserer Gäste zu erneuern. Bei diesen Maßnahmen haben uns u.a. die Naturpark-Meisterei Thüringer Wald, David Lehmann vom Regionalverbund Thüringer Wald und die Lehrlinge des Forstlichen Bildungszentrums Gehren unterstützt. Besonders erwähnenswert und hervorragend sind die Leistungen unserer ehrenamtlichen Wanderwegearte bei der Installierung allen Equipments. Stellvertretend möchten wir hier Jens Schmidt aus Neustadt a. Rstg. und Gabi Jahn aus Wildenspring benennen. Wir freuen uns aber auch über weitere sehr rührige Partner möglichst aus all unseren Orten, die uns in den nächsten Monaten bei der Erhaltung und Installation touristischer Elemente in der Natur unterstützen und eigene Ideen in Rücksprache mit den Verwaltungsverantwortlichen zur Umsetzung bringen. Im Dezember erreichte uns die Nachricht, dass der Schwarzatal Panoramaweg, der durch unsere Fluren von Altenfeld, Großbreitenbach und Böhlen führt, weiterhin das Prädikat „Qualitätsweg Wanderbares Deutschland“ tragen darf. In Vorbereitung dieser Zertifizierung mussten dafür viele Wegweiser, Schilder und Markierungen erneuert werden, die durch den massiven Holzeinschlag abhandenkamen. Wir freuen uns über die Zertifizierung und werden auch weiterhin alle Anstrengungen unternehmen, im Fokus dabei auch die Herrichtung der Wanderwege, damit unserer Region wander- und erlebbar für Einheimische und Gäste bleibt.
Unsere nächsten Vorhaben sind die Ausschilderungen bereits  bestehender Wanderwege, des Rundwanderweges Großbreitenbach, der Rundwanderwege 1 und 2 in Neustadt a. Rstg.,  des Panoramaweges Altenfeld, des Rundwanderweges Böhlen  1 und des Wichtelpfades. Es sei darauf hingewiesen, dass dabei die Mithilfe der Einheimischen sehr wichtig und auch notwendig ist. Wir würden uns über Ihre Unterstützung sehr freuen.
Fehlende Amtsblätter (15.01.2025)
Immer wieder wird die Landgemeinde informiert, dass das Thüringer Wald-Echo, das Amts- und Mitteilungsblatt der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach, mehr als ungenügend zugestellt wird. Die Landgemeinde ist deshalb regelmäßig mit dem Linus-Wittich-Verlag und dem verteilungsbeauftragten Unternehmen, der Deutschen Post, in Kontakt.
Sollten Sie liebe Leser das Amtsblatt nicht bekommen, dann  bittet die Landgemeinde Sie, die Reklamation über Telefon: 03677 20500  anzuzeigen oder per Mail an: post@wittich-langewiesen.de  zu senden. Der Verlag ist gemäß den vertraglichen Bedingungen verpflichtet, Ihnen die fehlende Ausgabe zuzusenden.
Verwarn- und Bußgeldkatalog (10.01.2025)
Die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach hat auf der Grundlage des § 27 Thüringer Ordnungsbehördengesetz (OBG) am 08.03.2019 die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach (OBV) erlassen. Für die Verfolgung der in dieser Verordnung geregelten Ordnungswidrigkeiten ist die Landgemeinde Stadt Großbreitenbach nach § 51 Abs. (2) Nr. 3 OBG ebenfalls zuständig. Das einzuhaltende Verfahren ist im Wesentlichen bundeseinheitlich im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt. Leider nehmen Verstöße gegen die OBV der Landgemeinde Stadt Großbreitenbach zu. Auch wird das subjektive Sicherheitsempfinden der Anwohner durch störendes Verhalten in der Öffentlichkeit beeinträchtigt. Die Häufigkeit der Verstöße macht eine präventive Erwägung bei der Bemessung der Geldbuße notwendig. Die höheren Geldbußen sollen den Täter und andere von erneuten Zuwiderhandlungen abhalten.
Die Verwarn- und Bußgeldbeträge können gemäß den Grundsätzen des § 17 Abs. (3) und Abs. (4) des OWiG nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden.
Im Anschluss ein Auszug aus dem Bußgeldkatalog:
| Tatbe- stands- nummer | Tatbestand | Rechtsgrundlage | Geldbuße | 
|---|---|---|---|
| 1 | Verrichtung der Notdurft | § 20 Abs. (1) Nr. 42 OBV | 80,00 € | 
| 2 | Entsorgung und Wegwerfen von Abfällen aller Art außerhalb von vorgesehenen Behältern | § 20 Abs. (1) Nr. 6, 7, 8 OBV | 80,00 € | 
| 5 | Rauchen auf Kinderspielflächen, Sportflächen und Jugendfreizeitflächen | § 20 Abs. (1) Nr. 50 OBV | 50,00 € | 
| 6 | Hund nicht angeleint (inkl. Spielplätze) | § 20 Abs. (1) Nr. 21, 22, 50 OBV | 50,00 € | 
| 8 | Hund umherlaufen oder in öffentlichen Gewässern oder Brunnen baden lassen | § 20 Abs. (1) Nr. 22 OBV | 50,00 € | 
| 9 | Verunreinigung durch Hundekot | § 20 Abs. (1) Nr. 23 OBV | 80,00 € | 
| 10 | Keine Hundekotbeutel mitführt (oder Hundemarke) | § 20 Abs. (1) Nr. 24, 26 OBV | 30,00 € | 
| 11 | Ruhestörender Lärm | § 20 Abs. (1) Nr. 31, 32, 33, 35 OBV i.V.m. § 117 OWiG | 80,00 € | 
| 14 | Nicht angemeldetes offenes Feuer im Freien | § 20 Abs. (1) Nr. 36 OBV | 50,00 € | 
| 17 | Belästigung, Behinderung der Allgemeinheit durch störendes Verhalten | § 20 Abs. (1) Nr. 42 OBV § 119 OWiG | 80,00 € | 
| 18 | Beschmutzen von öffentlichen Gebäuden oder Anlagen | § 20 Abs. (1) Nr. 1 OBV | 200,00 € | 
| 20 | Unerlaubte Ansammlungen | § 113 OWiG i.V.m. § 20 Abs. (1) Nr. 42 OBV | 200,00 € | 
| 28 | Im Winter der Räumpflicht/ Streupflicht nicht nachkommt | § 12 Abs (2) Buchstabe a), d), e) | 50,00 € | 
| 30 | Abstellen von Bepflanzungen, Gebinden und Steckvasen jeglicher Art auf der Fläche der Rasengrabstätten (halbanonyme Grabstätten) sowie Ausschmückung jeglicher Art um die Rasenplatten | §31 Abs. (1) Buchstabe f) Friedhofssatzung | 50,00 € | 

